Nach der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 muss der „Erzeuger“ für jede Verpackungsart eine Konformitätserklärung ausstellen. Erzeuger ist nicht automatisch, wer die Verpackung physisch produziert, sondern in vielen Fällen der Markeninhaber. Für Händler und kleinere Unternehmen ist diese Einordnung die wichtigste Frage, denn an ihr hängen Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Haftung.
Die Definition
Erzeuger ist grundsätzlich, wer Verpackungen oder ein verpacktes Produkt herstellt. Lässt ein Unternehmen eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt aber unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen, ist dieses Unternehmen der Erzeuger, auch wenn noch andere Marken auf der Verpackung stehen (Art. 3 Nr. 13).
Beispiel: Ein Onlinehändler verkauft Kaffee unter seiner Eigenmarke, abgefüllt und verpackt von einem Lohnabfüller. Erzeuger der Verpackung im Sinne der PPWR ist der Händler mit der Eigenmarke, nicht der Abfüller.
Sonderregel für Kleinstunternehmen
Ist das Unternehmen, das unter eigener Marke herstellen lässt, ein Kleinstunternehmen nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme), und sitzt sein Verpackungslieferant in der EU, dann gilt der Lieferant als Erzeuger (Art. 15 Abs. 12). Maßgeblich ist die Definition, die am 11. Februar 2025 galt.
Wann Händler und Importeure selbst zum Erzeuger werden
Ein Importeur oder Händler übernimmt die Pflichten des Erzeugers, wenn er
- Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder
- bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt sein kann (Art. 21).
Pflichten, wenn Sie nicht Erzeuger sind
- Importeure prüfen vor dem Inverkehrbringen, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung durchgeführt und die Dokumentation erstellt hat, und halten eine Kopie der Konformitätserklärung fünf bzw. zehn Jahre bereit (Art. 18).
- Händler vergewissern sich unter anderem, dass der Hersteller im Verpackungsregister eingetragen ist und Erzeuger und Importeur ihre Kontaktangaben auf der Verpackung gemacht haben (Art. 19).
Nicht verwechseln: Erzeuger und Hersteller
Die Verordnung kennt zusätzlich den Begriff „Hersteller“. Er regelt die erweiterte Herstellerverantwortung, also Registrierung und Beteiligung an der Entsorgung (Art. 3 Nr. 15, Art. 44 ff.). Wer Hersteller ist, muss nicht derselbe sein, der als Erzeuger die Konformitätserklärung ausstellt.
Checkliste in vier Fragen
- Steht unser Name oder unsere Marke auf der Verpackung oder dem Produkt?
- Lassen wir die Verpackung oder das verpackte Produkt für uns herstellen?
- Sind wir ein Kleinstunternehmen mit Verpackungslieferant in der EU?
- Verändern wir Verpackungen, die wir einkaufen?
Eine ausführliche Erklärung, wer nach der PPWR als Erzeuger gilt und welche acht Angaben die Konformitätserklärung enthalten muss, mit Artikelverweisen auf den Verordnungstext, gibt es auf konformitaetserklaerung.de.
Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, Art. 3, 15, 18, 19, 21 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025). Stand: Oktober 2026. Keine Rechtsberatung.


